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Alt 10.07.2007, 20:25
Benutzerbild von Jan Stöver
Boardunity Team
 
Registriert seit: 12.2003
Ort: Lübeck
Beiträge: 2.326

Monetarisierung um jeden Preis?


Klar, es ist durchaus legitim wenn man mit seinen Internetprojekten eine Refinanzierung anstrebt oder sogar ein kleines Stück vom großen Marketingkuchen abhaben möchte.

Was mit heute allerdings untergekommen ist grenzt schon fast an bodenlose Frechheit und ist gemäß StGB § 263 unter dem Oberbegriff Betrug zu subsumieren.

Fall:
Angezogen vom Thema "Wie komme ich locker auf 14500 Feedleser?" bin ich schnell bei Robert Basic gelandet. Dort in den Kommentaren wird auf das Weblog "Datenschmutz" aufmerksam. Dort wird diese Lücke der Feedburner Abonennten-Anzeige ausgenutz, um - und das ist vor dem Hintergrund von laufender Website-Monetarisierung (1, 2) - schlichtweg strafbar.

Ich habe beim Robert dazu folgenden Kommentar geschrieben:
Zitat:
Zitat von Jan Stöver
Da der “Datenschmutz” sogar noch für “nur” 100$ ein Reviewartikel anbietet (siehe: reviewme.com/News-C54/datensch...)und gegen Entgeld Werbung einblendet (siehe: blog.datenschmutz.net/about/au...), ist eine Anzeige wegen Betrug ja nicht mehr weit.

StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Man, man, man … wie unachtsam einige Leute doch sind.
Im Ernst - das geht mal gar nicht. Hier wird der werbenden Person suggeriert, dass der bezahlte Eintrag, das bezahlte Review etc. an mindestens die Anzahl von Feedlesern geht.

Da ich fest davon ausgehe das man gegen diesen Beitrag vorgehen möchte nachdem dieser Fauxpas geändert wurde habe ich das mal lieber festgehalten.

monetarisierung-um-preis-betrug.jpg

Korrektur meinerseits: Hier gilt das StGB Österreich. Demnach:

Zitat:
§ 146 Betrug
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

__________________
Jan Stöver
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