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  #1  
Alt 27.03.2007, 16:20
Benutzerbild von DC-Forum
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Registriert seit: 05.2005
Beiträge: 34

BGH-Urteil zur Haftung von Forenbetreibern


Zitat:
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am heutigen Dienstag Nachmittag (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.
Quelle + Weiterlesen
  #2  
Alt 27.03.2007, 16:37
Benutzerbild von Björn
Boardunity Team
 
Registriert seit: 10.2003
Ort: Rhode
Beiträge: 1.205
Boah da fällt einem echt nichts mehr zu ein!

__________________
Björn C. Klein
Welt-Held!
PunkRockNews.de
  #3  
Alt 27.03.2007, 18:20
FN'ler ;-)
 
Registriert seit: 05.2004
Beiträge: 65
Zitat:
sobald sie davon Kenntnis haben.
warum fällt dir da nichts zu ein? ist doch genau das, was der gesetzgeber damit erreichen wollte und wir forenbetreiber auch. *kopfschüttel*

__________________
Rene Welz
www.forennews.de
  #4  
Alt 27.03.2007, 18:36
BB-BF-BM
Gast
 
Beiträge: n/a
wie soll denn überprüft werden, ab wann man von einem Beitrag Kenntnis genommen hat?
Es steht ja nicht neben jedem Beitrag: "wurde vom verantwortlichen Administrator gelesen".

  #5  
Alt 27.03.2007, 19:06
Benutzerbild von DC-Forum
Mitglied
 
Registriert seit: 05.2005
Beiträge: 34
Nun, so problematisch ist das doch nun wirklich nicht, denn Kenntnis hat der Betreiber zumindest dann, wenn er eine eMail erhalten hat, die ihn über den Zustand informiert.

Auch könnte man von einer Kenntnis ausgehen, wenn der Forenbetreiber die Beiträge zunächst manuell freigeschaltet hat oder aber etwa den Beitrag in dem Thread kommentiert hat.

Vielmehr sorgen machen würde ich mir, dass einige Gerichte evlt. dazu übergehen (m.W. ist dies teilw. schon geschehen) eine Kenntnis nach Erhalt der eMail zu fingieren, auch wenn man sie (z.B. urlaubsbedingt) nicht gelesen hat.

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