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  #1  
Alt 27.07.2007, 00:51
Benutzerbild von MetalM
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Registriert seit: 03.2007
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Impressum §5 TMG


Hallo!

Das Telemediengesetz TMG ist ja im Februar geändert worden.

Zur Impressumspflicht, heisst es da im § 5
Zitat:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten...
"in der Regel gegen Entgelt..."
Heisst das also, das man für "normale" Boards, wie z.B. Support-Boards, die kostenfrei zu nutzen sind, kein Impressum mehr braucht?
Als Beispiel möchte ich hier das forum von Woltlab anführen, welches kostenlos zu nutzen ist (woltlab.de/forum/). Dort war bis vor kurzen immer ein Impressum, jetzt ist da keins mehr.

Hier noch ein Link dazu Klick

Wie seht Ihr das? Hier bei bu ist ja noch eins...
  #2  
Alt 27.07.2007, 01:17
Benutzerbild von Jan Stöver
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Ist unmißverständlich geschrieben. Solang du kein Geld für dein Angebot/ein Teil dessen verlangst, gilt "alles kann, nichts muss".

Ich persönlich empfinde ein vorhandenes Impressum als Teil der Seriösität.

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Jan Stöver
  #3  
Alt 27.07.2007, 12:21
Benutzerbild von Björn
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Irre ich mich, aber heißt Adsense Werbung nicht bereits Geld verdienen?

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Björn C. Klein
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  #4  
Alt 27.07.2007, 12:38
Benutzerbild von rellek
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  #5  
Alt 27.07.2007, 12:40
Benutzerbild von Björn
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Man könnte es aber auch Auslegen, dass man mit dem Angebot Geld verdient, was man ja mit Werbung tut. Und jemand der draufklickt, den wird es schon geben!

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Björn C. Klein
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PunkRockNews.de
  #6  
Alt 27.07.2007, 12:42
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  #7  
Alt 27.07.2007, 18:11
Benutzerbild von LonelyPixel
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Adsense (oder Werbung jeder Art) macht aus der Webseite aber eine gewerbliche Sache, und die hat doch wieder andere Regeln, oder? Außerdem heißt es nicht, dass man das nicht machen muss, wenn es nicht in diesem einen Paragraphen steht. Irgendwas hat man im Zweifelsfall immer übersehen und wenn nicht, wird halt mal schnell im Verborgenen das Gesetz geändert, wie letztens erst wieder passiert, und keiner kriegt's mit.

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Yves Goergen
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  #8  
Alt 04.08.2007, 23:20
Benutzerbild von Scotty
Supergockel
 
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Beiträge: 718
Hab mich mal wieder etwas informiert und mich hier auf den aktuellsten stand gebracht (denk ich mal), was ist eigentlich hiervon zu halten (wieder mal das OLG Hamburg):

Zitat:
Leichte Erkennbarkeit

Die Pflichtangaben dürfen nicht unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen "versteckt" werden. Es ist vielmehr ein eigener Menüpunkt erforderlich. Wie dieser und damit der Link, der zu den Angaben führt, zu bezeichnen ist, ist im TMG nicht festgelegt. Das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht auch nur ganz generell von "Informationen". Zu empfehlen sind Bezeichnungen wie "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt". Eine derartige Terminologie wird ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen können. Vor kreativen Gestaltungen ist zu warnen. Das Impressum z.B. hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten, ist auch bei der Webseite eines Musikers unzulässig.

Wie das OLG Hamburg entschieden hat, dürfen die Informationen auch nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Webseite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte auch diese Entscheidung beherzigen, auch wenn diese Auffassung sehr zweifelhaft ist: Da einem Nutzer immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch.

Auf jeden Fall dürfen die Pflichtangaben nicht zwischen anderen Informationen völlig „versteckt“ werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren.
Quelle: Impressum erstellen leicht gemacht

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Enrico Hahn
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  #9  
Alt 05.08.2007, 00:16
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  #10  
Alt 05.08.2007, 01:51
Benutzerbild von Scotty
Supergockel
 
Registriert seit: 12.2001
Ort: 16816 Neuruppin
Beiträge: 718
Sagt mir aber auch nicht mehr oder deutlicher was nun Sache ist als das was oben verlinkt ist, eher noch weniger.

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Enrico Hahn
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  #11  
Alt 05.08.2007, 11:09
Benutzerbild von LonelyPixel
UNB-Entwickler
 
Registriert seit: 01.2004
Ort: Erlangen
Beiträge: 974
Wisst ihr was, das OLG Hambung interessiert mich nen Dreck. Die haben mittlerweile schon soviel Zeug entschieden, der vom Rest der Welt (außer natürlich der klagenden Partei) entschieden abgelehnt und teilweise in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wurde. Da ich mich überwiegend als Privatperson im Internet bewege, ist mein Gerichtsstand Nürnberg und nicht Hamburg. Insofern kann ich nur alle Leute bemitleiden, die in der Nähe von Hamburg wohnen. Also nehmt diese skandalösen Schlagzeilen aus Hamburg bitte nicht zu ernst. Irgendwann wird auch dieser Richter mal in den Ruhestand gehen.

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Yves Goergen
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