Es wurde lediglich ein Entwurf (!) beschlossen. Das ist zwar nett und tendenziell die richtige Richtung, aber noch kein Grund zum Feiern. Darüber hinaus bezieht sich das Limit dieser ersten Abmahnkosten lediglich auf "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs". Fangen wir mit dem geschäftlichen Verkehr an: Oftmals geht wenigstens die abmahnende Partei einem geschäftsmäßigen Betrieb nach. Damit liegt so eine Angelegenheit schonmal nicht gänzlich außerhalb jedes geschäftlichen Verkehrs. Und wann - und insbesondere für wen - eine Rechtsverletzung unerheblich ist, das sei mal dahingestellt. Im gesprochenen Recht wird dies gegenwärtig meist durch die Gerichte festgestellt. Und auch die Feststellung dessen, was einfach gelagerte Fälle sind, wird im Allgemeinen durch die Gerichte entschieden.
Ich halte diesen Entwurf für eine halbgare Lösung und wenn ich mir den Werdegang vergangener Entwürfe ansehe, so habe ich wenig Hoffnung, dass Bundesrat und -tag hier nennenswerte Konkretisierungen einführen werden.
Grüße,
Gérome |